Strom- und Erdgaslieferungen unterliegen zwei Arten von Steuern:
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der Verbrauchssteuer – einer staatlichen Verbrauchssteuer – sowie (ausschließlich bei Erdgas) einem regionalen Verbrauchssteuerzuschlag, die auf Strom- und Erdgaslieferungen verbrauchsabhängig (kWh/Smc) erhoben werden;
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der Mehrwertsteuer, die auf den steuerpflichtigen Betrag erhoben wird, d. h. auf die Gesamtkosten der Strom- und Gasrechnung, einschließlich aller Komponenten wie Verbrauchssteuern und regionale Zuschläge.
VERBRAUCHSSTEUERN
Die Gesetzgebung im Bereich della Verbrauchssteuern (Akzisen) wird durch das Gesetzesdekret Nr. 504 vom 26.10.1995 (Einheitstext der Verbrauchssteuern – Testo Unico Accise) geregelt, das kürzlich durch das Gesetzesdekret Nr. 43 vom 28.03.2025 mit Wirkung zum 01.01.2026 geändert wurde.
In Bezug auf Erdgas wurde die bisherige Unterscheidung zwischen ziviler und industrieller Nutzung durch die Unterscheidung zwischen Haushaltsnutzung und Nicht-Haushaltsnutzung ersetzt.
Als Haushaltsnutzung gilt jede Verwendung von Erdgas zur Verbrennung in Immobilieneinheiten, die zu Wohnzwecken dienen, einschließlich deren Zubehör (z. B. Garagen, Keller).
Darüber hinaus gilt als Haushaltsnutzung die Verwendung von Erdgas, das für folgende Zwecke bestimmt ist:
a) Zur Verbrennung in den Räumlichkeiten von:
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öffentlichen Ämtern und Behörden;
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Büros von Gesellschaften und Unternehmen, die sich außerhalb der eigentlichen Produktionsstätten befinden;
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Kreditinstituten (Banken);
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Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten).
b) Zur Verbrennung für die Erzeugung von thermischer Energie (Wärme), die an Dritte für den Haushaltsgebrauch geliefert wird.
c) Zum Betanken von Kraftfahrzeugen über Anlagen, die an das Gasverteilungsnetz angeschlossen sind.
Als nicht-häusliche Nutzungen gelten alle anderen Verwendungen von Erdgas, einschließlich derer zur Erzeugung von Wärme durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen für Fernwärme, auch für gewerbliche Nutzer, sofern sie dem Gesetz Nr. 10 vom 09.01.1991 entsprechen.
Steuersätze_Verbrauchssteuern_Strom_Gas
MEHRWERTSTEUER
Die Mehrwertsteuer, geregelt durch das Präsidialdekret Nr. 633 vom 26.10.1972, wird auf die Gesamtkosten der Strom- und Gasrechnung erhoben, einschließlich aller Komponenten, Verbrauchssteuern und regionalen Zuschläge.
Strom
Haushaltsnutzungen: 10 % MwSt.
Sonstige Nutzungen: 22 % MwSt.
Erdgas
Haushaltsnutzungen: 10 % MwSt. für bis zu 480 Smc pro Jahr
Über 480 Smc pro Jahr: 22 % MwSt.
STEUERLICHE VERGÜNSTIGUNGEN BEI VERBRAUCHSSTEUERN
Das Steuerrecht sieht Verbrauchssteuerermäßigungen für bestimmte Verwendungszwecke von Strom und Erdgas vor.
Verbrauchssteuerermäßigungen für Strom
Nach vorheriger Genehmigung durch die Zoll- und Monopolbehörde können von der Verbrauchssteuer befreit oder nicht besteuert werden:
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international anerkannte Organisationen;
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diplomatische oder konsularische Vertretungen;
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NATO-Streitkräfte;
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Eigenerzeuger (Einkaufswerkstätten / officine di acquisto);
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Eisenbahnunternehmen für den Güter- und Personenverkehr;
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Unternehmen des städtischen und überörtlichen Nahverkehrs;
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elektrolytische und mineralogische Prozesse;
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metallurgische Prozesse;
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Unternehmen, bei denen die Energiekosten rund 50 % der Endkosten des Produkts ausmachen.
Steuervergünstigungen auf Erdgas (Akzisen-Ermäßigung)
Eine Steuervergünstigung für Erdgas können Akteure in Anspruch nehmen, die Erdgas für folgende Zwecke nutzen:
Beispielhaft können Subjekte, die Erdgas für Nicht-Haushaltszwecke verwenden, den dafür vorgesehenen Verbrauchsteuersatz in Anspruch nehmen:
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in Industrieunternehmungen, die Güter und Dienstleistungen herstellen;
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in Sportstätten für gemeinnützige Amateursportaktivitäten;
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in Beherbergungseinrichtungen von Institutionen, die der Betreuung von Menschen mit Behinderung, Waisen, Senioren und Bedürftigen dienen.
Darüber hinaus gelten die folgenden Nutzungen als Nicht-Haushaltszwecke:
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Beherbergungsbetriebe, Hotels, Unterkünfte, Handelsunternehmen, Restaurants, Pizzerien, Bars;
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Bibliotheken, Galerien, Museen, Gemälldegalerien;
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Kinos, Diskotheken und Nachtclubs, Konzerthallen, Veranstaltungs- und Tanzlokale, Theater sowie Strandbäder.
Begünstigungen sind vorgesehen, wenn das Gas zur Stromerzeugung (Kraft-Wärme-Kopplung) oder durch die nationalen Streitkräfte verwendet wird.
Schließlich haben folgende Lieferungen Anspruch auf eine Befreiung von der Verbrauchsteuer:
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Lieferungen im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen sowie an internationale Organisationen;
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chemische Reduktion;
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elektrolytische Prozesse;
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metallurgische Prozesse;
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mineralogische Prozesse.
Steuerliche MwSt.-Begünstigungen
MwSt.-Begünstigungen – Strom
Anspruch auf den ermäßigten MwSt.-Satz von 10 % haben:
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Bergbau-, Landwirtschafts- und verarbeitende Gewerbebetriebe;
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der Betrieb von Anlagen von Bodenverbesserungs- und Bewässerungsgenossenschaften;
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Lieferungen an Großhändler.
Anspruch auf die MwSt.-Befreiung haben:
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Konsulate, diplomatische Vertretungen, Botschaften, UNO, EU-Institutionen, militärische Kommandostellen;
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Exporteure und wiederverkaufende Steuerpflichtige.
MwSt.-Begünstigungen – Erdgas
Anspruch auf den ermäßigten MwSt.-Satz von 10 % haben:
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Konsulate, diplomatische Vertretungen, Botschaften, UNO, EU-Institutionen, militärische Kommandostellen;
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Exporteure und wiederverkaufende Steuerpflichtige.
Anspruch auf die MwSt.-Befreiung haben:
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Konsulate, diplomatische Vertretungen, Botschaften, UNO, EU-Institutionen, militärische Kommandostellen;
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Exporteure und wiederverkaufende Steuerpflichtige.
Anträge auf Steuervergünstigung können unter Verwendung der entsprechenden Formulare zusammen mit einer Kopie des Personalausweises des Antragstellers an info@deloaenergy.it, gerichtet werden.



